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   LSG Sachsen-Anhalt, 12.03.2013 - L 5 AS 63/12, L 5 AS 64/12   

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https://dejure.org/2013,5892
LSG Sachsen-Anhalt, 12.03.2013 - L 5 AS 63/12, L 5 AS 64/12 (https://dejure.org/2013,5892)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12.03.2013 - L 5 AS 63/12, L 5 AS 64/12 (https://dejure.org/2013,5892)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12. März 2013 - L 5 AS 63/12, L 5 AS 64/12 (https://dejure.org/2013,5892)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 23 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 153 Abs. 4 S. 1
    Zur Erstaustattung bei Geburt nach § 23 Abs 3 Nr 2 SGB II - Bedarf; ungedeckter Bedarf; bedarfsbezogen; Nichterweislichkeit; Darlegungs- und Beweislast; auskömmliche Pauschale; widersprüchliches Vorbringen; Kinderkleiderschrank; Autokindersitz; Autobabyschale; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 12.03.2013 - L 5 AS 63/12
    Zu Recht hat das Sozialgericht einen eigenständigen, von den übrigen Leistungen des SGB II abtrennbaren Streitgegenstand angenommen (BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 202/10 R (11)).

    Schließlich ist maßgeblich, ob die vorhandenen Gegenstände dauerhaft von Dritten zugewendet wurden und der Bedarf somit anderweitig gedeckt worden ist (BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 202/10 R (19,23)).

  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 10/09 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Erstausstattung für die Wohnung -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 12.03.2013 - L 5 AS 63/12
    Wenn jedoch der geltend gemachte Bedarf im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich bestand (und noch nicht gedeckt war), der Leistungsempfänger ferner belegt, welche Gegenstände er zu welchem Preis beschafft hat und schließlich die geltend gemachten Gegenstände zum Erstausstattungsbedarf i.S.v. §°23 Abs. 3 Nr. 2 oder 1 SGB II gehören, kann er die Bewilligung der begehrten Leistungen als einen Anspruch auf Kostenerstattung geltend machen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 10/09 R (19)).

    Bei der Behauptung, das Geld zur Anschaffung der Gegenstände darlehensweise von Dritten erhalten zu haben, muss daher die Ernsthaftigkeit einer Rückzahlungsverpflichtung feststehen (BSG, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 10/09 R (20)).

  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 6/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Unterhaltsvermutung bei

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 12.03.2013 - L 5 AS 63/12
    Die Nichterweislichkeit geht zu seinen Lasten (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 6/08 R (19)).
  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungs- und Bekleidungserstausstattung -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 12.03.2013 - L 5 AS 63/12
    Die begehrten Leistungen müssen nämlich nur eine grundlegenden und einfachen Bedürfnissen genügende Ausstattung ermöglichen; dabei ist auch der Kauf gebrauchter Gegenstände zumutbar (BSG, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 53/10 R (19, 28)).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 22.09.2020 - L 14 AS 560/17

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Erstausstattung bei Geburt - Höhe

    Die Gerichte haben nicht abstrakt und losgelöst von den geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall eine höhere Pauschale für die Säuglingserstausstattung festzulegen (Anschluss an LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. März 2013 - L 5 AS 63/12 und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Februar 2014 - L 7 AS 210/13 NZB.

    Da die Klägerin weder ihren konkreten Bedarf dargelegt noch die Verwendung der bewilligten Leistungen belegt hat, kann nicht festgestellt werden, ob und für welche weitere Ausstattung ein Bedarf im oben genannten Sinne bestanden haben könnte (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. März 2013, L 5 AS 63/12).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2014 - L 7 AS 210/13

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kostenübernahme für eine höhere

    Insofern ist - wie bei jeder im Prozess behaupteten Bedarfsunterdeckung - eine konkrete Darlegung des Leistungsberechtigten erforderlich, welche Gegenstände mit der erhaltenen Pauschale angeschafft wurden und welcher darüber hinausgehende tatsächliche Bedarf besteht, der nicht mit der Pauschale befriedigt werden konnte (so auch: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. März 2013 - L 5 AS 63/12 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2013 - L 13 AS 298/10

    Erstausstattung; Hilfebedürftigkeit; Pauschale; Schwangerschaft

    24 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat von der Tatsache überzeugt, dass die Ausstattungsliste einen typischen Bekleidungsbedarf von Schwangeren deckt und dass mit der Pauschale von 156,- EUR diese Gegenstände in J. angeschafft werden können, obwohl die Klägerin höhere Ausgaben dargelegt hat (insoweit abweichend von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des 6. Senats des Gerichts vom 7. Mai 2013 - L 6 AS 421/12 -, sowie dem Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 12. März 2013 - L 5 AS 63/12 und L 5 AS 64/12 - zugrunde gelegen hat).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 22.09.2020 - L 14 AS 566/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sonderbedarf - Erstausstattung für Bekleidung

    Da die Klägerin weder ihren konkreten Bedarf dargelegt noch die Verwendung der bewilligten Leistungen belegt hat, kann nicht festgestellt werden, ob und für welche weitere Ausstattung ein Bedarf im oben genannten Sinne bestanden haben könnte (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. März 2013, L 5 AS 63/12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2015 - L 7 AS 583/14
    Erforderlich ist daher immer die konkrete Darlegung, welche Gegenstände angeschafft wurden und welcher tatsächliche, nicht von der Pauschale gedeckte Bedarf noch bestand (vgl. dazu auch Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. März 2013 - L 5 AS 63/12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.09.2013 - L 7 AS 872/11
    Insofern ist die konkrete Darlegung erforderlich, welche Gegenstände angeschafft wurden und welcher tatsächliche, nicht von der Pauschale gedeckte Bedarf noch bestand (vgl. dazu auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.03.2013, Az.: L 5 AS 63/12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2013 - L 7 AS 622/11
    Diese Frage würde sich nur dann stellen, wenn auf der Grundlage des Bedarfs im Einzelfall substantiiert dargelegt worden wäre, dass die bewilligten Beträge nicht auskömmlich gewesen sind (ebenso Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. März 2013, Aktenzeichen L 5 AS 63/12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.09.2013 - L 7 AS 836/11
    Insofern ist die konkrete Darlegung erforderlich, welche Gegenstände angeschafft wurden und welcher tatsächliche, nicht von der Pauschale gedeckte Bedarf noch bestand (vgl. dazu auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.03.2013, Az.: L 5 AS 63/12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.08.2013 - L 15 AS 441/12
    Grundvoraussetzung für die Prüfung, ob der Kläger über die bereits bewilligten Leistungen hinaus einen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen bzw. Ersatz seiner Aufwendungen hat, ist die Feststellung eines durch die bewilligten Pauschalen nicht gedeckten Bedarfs (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. März 2013 - L 5 AS 63/12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.03.2015 - L 11 AS 1152/12
    Desweiteren ist bereits geklärt, dass - wie das SG rechtsfehlerfrei entschieden hat - über eine Pauschale hinausgehende Leistungen nur dann in Betracht kommen, wenn der Leistungsempfänger konkret darlegt, welche seiner Bedarfe durch die Pauschale nicht gedeckt werden können (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Februar 2014 - L 7 AS 210/13 NZB, unter Hinweis auf weitere Urteile des 7. Senats vom 19. September 2013 - L 7 AS 872/11 - und - L 7 AS 836/11; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. März 2013 - L 5 AS 63/12; - zitiert nach juris).
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